Hunde
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Verbot von Rottweilern im Kanton Zürich
Ab dem 1. Januar 2025 werden Rottweiler im Kanton Zürich unter der Rassetypliste II geführt. Das bedeutet die Zucht, der Erwerb und der Zuzug von Rottweilern ist verboten.
Als Antwort auf die schreckliche Hundeattacke vom 21.10.2024 auf zwei Kinder in Adlikon, hat der Regierungsrat des Kanton Zürichs am 18. Dezember 2024 entschieden, die Neuanschaffung von Rottweilern ab dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich zu verbieten.
In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind. Rottweiler, deren kräftige Statur und starker Biss zu besonders schweren Verletzungen führen können, stellen im Gesamtvergleich mit anderen Hunderassen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial dar. Aus diesen Gründen wird der Rottweiler ab 1. Januar 2025 auf die Rassetypenliste II aufgenommen.
Übergangsregelung für aktuelle Halterinnen und Halter
Für aktuelle Halterinnen und Halter von Rottweilern besteht die Möglichkeit, eine Haltebewilligung zu beantragen. Dafür ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelung ein entsprechendes Gesuch beim Veterinäramt einzureichen. Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil eines Rottweilers unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Bei der Überprüfung des Gesuchs werden Rottweiler im Rahmen des Bewilligungsvorgangs einer Wesensbeurteilung unterzogen, um ihr Gefährdungspotenzial zu bewerten. Zusätzlich erfolgt eine Überprüfung der Halterinnen und Halter auf ihre Eignung gemäss Hundeverordnung § 25. Anhand der Ergebnisse der Überprüfung wird entschieden, ob das Gesuch bewilligt wird und ob allfällig Auflagen verfügt werden. Auflagen können beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse oder Leinen- und Maulkorbpflicht sein. Bei Erfüllung aller Anforderungen können bereits registrierte Rottweiler weiterhin gehalten werden.
Was ändert sich für die Hundehaltenden von Rottweilern ab 1. Januar 2025?
Für die Halterinnen und Halter von Rottweilern ändert sich ab 1. Januar 2025 zunächst nichts. Sie können sich ohne Auflagen mit ihrem Hund im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen sie innerhalb von sechs Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung beim Veterinäramt einreichen.
Was ändert sich für Hundehaltende, die mit einem Rottweiler den Kanton Zürich besuchen
Für Rottweiler, die in einem anderen Kanton oder im Ausland gemeldet sind und zu Besuch im Kanton Zürich sind, gilt ab 1. Januar 2025 eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.
Weiterführende Informationen
Was passiert nun mit meinen Rottweiler?
Ab 1. Januar 2025 ändert sich für Sie und Ihren Rottweiler zunächst nichts. Sie dürfen sich ohne Auflagen im Kanton Zürich mit Ihrem Hund im öffentlich frei zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen Sie innerhalb von sechs Monaten eine Haltebewilligung für Ihren Rottweiler beim Veterinäramt beantragen.
Gibt es Leinen- und Maulkorbpflicht für Rottweiler?
Für die im Kanton Zürich registrierten Halterinnen und Halter von Rottweilern ändert sich ab 1. Januar 2025 zunächst nichts. Sie können sich wie gewohnt im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Über allfällige Massnahmen wird erst bei der Prüfung Ihres Gesuchs zur Erteilung einer Haltebewilligung entschieden. Das Gesuch muss innerhalb von sechs Monaten beim Veterinäramt eingereicht werden.
Für Rottweiler, die in einem anderen Kanton oder im Ausland gemeldet sind und zu Besuch im Kanton Zürich sind, gilt ab 1. Januar 2025 eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.
Darf ich mit meinem Rottweiler noch im öffentlichen Raum spazieren gehen?
Ja. Sie können sich mit Ihrem Rottweiler ohne Auflagen im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen Sie beim Veterinäramt innerhalb von sechs Monaten eine Haltebewilligung für Ihren Rottweiler beantragen.
Wie kann man sich für eine Haltebewilligung anmelden?
Sie können ab 27. Januar 2025 auf unserer Website via Online-Formular Ihr Gesuch um Erteilung der Haltebewilligung einreichen.
Was bedeutet eine Wesensbeurteilung für meinen Hund?
Wesensbeurteilung bedeutet, dass der Hund von einem Fachexperten auf sein Gefährdungspotenzial überprüft wird. Der Fokus liegt dabei auf folgenden Fragestellungen: Verhält sich der Hund gestört oder inadäquat aggressiv und gehorcht er?
Muss bei jedem Hune eine Wesensbeurteilung gemacht werden?
Die Wesensbeurteilung ist in der Hundeverordnung § 25 Abs. 2 für Hunde, die älter sind als 15 Monate, vorgeschrieben. Auch für Hunde, die unter 15 Monaten alt sind, muss eine Haltebewilligung beantragt werden. Sie werden aber nicht anhand einer Wesensbeurteilung überprüft. Ausnahmen von der Wesensbeurteilung kann das Veterinäramt im Einzelfall machen, etwa wenn der Hund schon älter ist, lange bei demselben Halter oder derselben Halterin lebt und keine Meldungen zu Beissvorfällen oder übermässigem Aggressionsverhalten vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass für alle im Kanton registrierten Rottweiler eine Haltebewilligungen beantragt werden muss.
Was passiert mit meinem Hund der jünger als 15 Monate ist?
Ist Ihr Rottweiler jünger als 15 Monate, wird anstatt einer Wesensbeurteilung die Haltebewilligung mit anderen Methoden überprüft. Es kann nach positiver Beurteilung eine gültige Haltebewilligung längstens bis zum Alter von 2 Jahren erteilt werden.
Im Alter von 2 Jahren muss für den Hund eine erneute Haltebewilligung mit Wesensbeurteilung beantragt werden.
Was passiert, wenn mein Hund die Wesensbeurteilung nicht besteht?
Je nach Ergebnis der Wesensbeurteilung können vom Veterinäramt Massnahmen angeordnet. Dies können beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse sein oder eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Bei übermässigem Gefährdungspotential wird das Gesuch für eine Haltebewilligung abgelehnt.
Wie werde ich als Hundehalterin oder Hundehalter überprüft?
Gemäss Hundeverordnung § 25 Abs. 1 lit. a-e müssen Sie bestimmte Unterlagen einreichen, wie beispielsweise ein ausgefülltes Formular des Veterinäramts zum Nachweis Ihrer kynologischen Kenntnisse und zu Art und Umständen der Hundehaltung. Ausserdem müssen Sie unter anderem eine Wohnsitzbestätigung, ein Strafregisterauszug und die Police der bestehenden Haftpflichtversicherung einreichen. Je nach Situation kann das Veterinäramt auch weitere Unterlagen anfordern.
Muss ich damit rechnen, dass mein Rottweiler euthanasiert wird?
Die Euthanasie eines Hundes ist immer nur die letzte Option. Die Hürde für eine Euthanasie ist aus Tierschutzsicht sehr hoch. Es gibt verschiedene andere Massnahmen, die angeordnet werden können, um die Gesamtsituation zu verbessern. Sollte Ihr Hund bei der Wesensbeurteilung auffällig sein, können beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse oder eine Leinen- und Maulkorbpflicht angeordnet werden. Auch die Ablehnung einer Haltebewilligung alleine ist kein Grund für eine Euthanasie.
Muss ich wegen meines Rottweilers aus dem Kanton Zürich wegziehen?
Wenn Sie für Ihren Rottweiler eine Haltebewilligung innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftsetzung des Rottweiler-Verbots beantragen und ihr Gesuch bewilligt wird, können Sie auch weiterhin mit Ihrem Hund im Kanton Zürich leben.
Wenn Sie die Überprüfung einer Haltebewilligung vermeiden möchten, können Sie ihren Hund entweder abgeben oder Sie ziehen innerhalb der Frist von sechs Monaten in einen Kanton um, in dem das Halten von Rottweilern erlaubt ist.
Kann ich meinen bereits gekauften Welpen im Januar übernehmen?
Ab dem 1. Januar 2025 dürfen keine Rottweiler mehr in den Kanton Zürich zugezogen werden. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor. Legal können nur noch Rottweiler oder Rottweilerwelpen in den Kanton Zürich zugezogen werden, die spätestens am 31. Dezember 2024 auf Amicus registriert wurden.
Kann ich vom Kaufvertrag mit dem Züchter zurücktreten? Wer haftet dafür?
Legal können nur noch Rottweilerwelpen in den Kanton Zürich zugezogen werden, die spätestens am 31. Dezember 2024 auf Amicus registriert wurden. Wenn Sie kürzlich einen Rottweilerwelpen gekauft haben und sich dieser noch beim Züchter befindet, empfehlen wir Ihnen, möglichst früh das Gespräch mit dem Züchter zu suchen. Weisen Sie dabei auf die Gesetzesänderung hin, die ab 1. Januar 2025 die Neuanschaffung von Rottweilern im Kanton Zürich verbietet.
Gilt das Verbot auch für Polizei- und Diensthunde oder für Therapiehunde?
Das Rottweiler-Verbot gilt ab 1. Januar 2025 im ganzen Kanton Zürich. Das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor. Allerdings gibt es die Übergangsregelung für alle aktuell im Kanton Zürich registrierten Rottweiler.
Kann ich mich gegen die Wesensbeurteilung wehren?
Mit der Aufnahme der Rottweiler auf die Rassetypenliste II sind die Wesensbeurteilung und Überprüfung der Halterinnen und Halter gesetzlich vorgeschrieben.
Was passiert, wenn ich mich innerhal von sechs Monaten nicht melde?
Wenn Sie innerhalb von sechs Monaten beim Veterinäramt keine Haltebewilligung für Ihren Rottweiler beantragen und im Kanton Zürich wohnhaft sind, machen Sie sich strafbar. Es gelten die Strafbestimmungen gemäss kantonaler Hundeverordnung.
Darf ich meinen Rottweiler noch ins Büro mitnehmen?
Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich zunächst nichts, wenn Sie einen Rottweiler halten. Sie dürfen sich ohne Auflagen im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Bezüglich Mitnahme Ihres Rottweilers ins Büro empfehlen wir ein direktes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber.
Wie viele Hunde sind vom Rottweilerverbot betroffen?
Im Kanton Zürich sind aktuell ca. 350 Rottweiler registriert.
Was kostet mich die Beantragung der Halterbewilligung?
Die gesuchstellende Person trägt gemäss Hundeverordnung § 26 Abs. 4 die Kosten des Bewilligungsverfahrens. Zu den Kosten können wir derzeit aber noch keine Angaben machen.
Kann mein Hund weiterhin die Hundekurse besuchen?
Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich für die Halterinnen und Halter von Rottweilern oder Rottweiler-Mischlingen zunächst gar nichts. Sie dürfen sich ohne Auflagen im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Deshalb können Sie mit Ihrem Hund die Hundekurse weiterhin ohne Auflagen besuchen. Wenn Ihr Hund die obligatorischen Hundekurse noch nicht absolviert hat, sind sie gemäss geltendem Hundegesetz sogar dazu verpflichtet.
